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§ 7 KUG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 153/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200231.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 701.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 153/1999
§ 701.07.199731.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 701.07.199630.06.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 701.01.199630.06.1996 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 701.04.197431.12.1995 BGBl. Nr. 395/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 153/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,.

Text

Väter

Paragraph 7, (1) Die Paragraphen eins bis 5 sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

  1. Ziffer eins
    in einem Karenzurlaub nach den Paragraphen 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, befinden oder
  2. Ziffer 2
    am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.
Im Fall der Ziffer 2, besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in Paragraph 5, Absatz eins, MSchG angeführten Frist. Paragraph 4, gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Paragraph 15 d, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 4 MSchG Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 4 EKUG tritt.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter). Paragraph 6, Absatz 2, ist auf Pflegeväter anzuwenden, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben. Paragraph 6, Absatz 3, gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Paragraph 15 c, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, MSchG Paragraph 5, Absatz 4 und 5 EKUG tritt.
  2. Absatz 3,Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes (Karenzgeldes) nach österreichischen Rechtsvorschriften unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann zweimal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat. Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem in Paragraph 4, Absatz eins und 2 genannten Zeitpunkt endet.
  3. Absatz 4,Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch
    1. Ziffer eins
      einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
    2. Ziffer 2
      eine schwere Erkrankung
    für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
  4. Absatz 5,Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Schlagworte

Adoptivmutter, Heilanstalt

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12117752

Alte Dokumentnummer

N6199961468L