Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 9. (1) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, bleibt für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes eine im Zeitpunkt des Anfalles dieses Karenzurlaubsgeldes bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrecht.Paragraph 9, (1) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, bleibt für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes eine im Zeitpunkt des Anfalles dieses Karenzurlaubsgeldes bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrecht.
(2)Absatz 2,Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter sind, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden Dienstverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 1 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes krankenversichert. Die Krankenversicherung ist von dem Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, der zur Durchführung der Krankenversicherung im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zuständig war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert sind, haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld.Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mütter sind, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes krankenversichert. Die Krankenversicherung ist von dem Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, der zur Durchführung der Krankenversicherung im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zuständig war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, krankenversichert sind, haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld. (3)Absatz 3,Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Geldleistungen gilt der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes. Für die nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten Mütter sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der in der Krankenversicherung für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten festgesetzt ist.
(4)Absatz 4,Die Beiträge zur Krankenversicherung sind für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes vom Dienstgeber, im Falle des § 1 Abs. 2 vom letzten Dienstgeber, zu leisten.Die Beiträge zur Krankenversicherung sind für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes vom Dienstgeber, im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, vom letzten Dienstgeber, zu leisten.
Dokumentnummer
NOR12096814
Alte Dokumentnummer
N61974107310