Rechtstracker.at

§ 9 KUG

Fassungen
01.01.1996 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.199631.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 901.04.197431.12.1995 BGBl. Nr. 395/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Dauer der Pflichtversicherung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, bleibt für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes eine im Zeitpunkt des Anfalles dieses Karenzurlaubsgeldes bestehende Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrecht.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mütter sind, wenn sie im Zeitpunkt der Auflösung des vorhergehenden Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes krankenversichert. Die Krankenversicherung ist von dem Krankenversicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, der zur Durchführung der Krankenversicherung im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zuständig war. Mütter, die sohin nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, krankenversichert sind, haben Anspruch auf alle Leistungen der Krankenversicherung mit Ausnahme des Anspruches auf Kranken-, Familien- und Taggeld.
  3. Absatz 3,Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge und der Geldleistungen gilt der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes. Für die nach den einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes krankenversicherten Mütter sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, der in der Krankenversicherung für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten festgesetzt ist.
  4. Absatz 4,Die Beiträge zur Krankenversicherung sind für die Dauer des Bezuges des Karenzurlaubsgeldes vom Dienstgeber, im Falle des Paragraph eins, Absatz 2, vom letzten Dienstgeber, zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR12110657

Alte Dokumentnummer

N6199549810J