Rechtstracker.at

§ 39 BRGO 1974

Fassungen
01.08.1987 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 364/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 3901.08.198730.04.2012 BGBl. Nr. 364/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.08.1987BGBl. Nr. 364/1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Jugendvertrauensrat

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Jugendvertrauensrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
  2. Absatz 2,Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, sind die Paragraphen 10, Absatz eins bis 3, 11 bis 13, 14 Absatz eins, 2, 4 bis 10, weiters die Paragraphen 19, Absatz eins, 2, Ziffer 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden; wurden die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ArbVG getrennt gewählt, so gilt überdies Paragraph 10, Absatz 4, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Besteht der Jugendvertrauensrat aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des Vorsitzenden Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
  4. Absatz 4,Die Beschlüsse des Jugendvertrauensrates sind jedem im Betrieb bestehenden Betriebsrat (Betriebsausschuß) binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Vertreter des Jugendvertrauensrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, der Jugendvertrauensrat beschließt im Einzelfall etwas anderes.
  6. Absatz 6,Auf die Mitglieder des Jugendvertrauensrates sind die Paragraphen 33, Absatz eins bis 3, 5 bis 7 und 35 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097323

alte Dokumentnummer

N6197427875L