(2)Absatz 2,Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, sind die §§ 10 Abs. 1 bis 3, 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2, 4 bis 10, weiters die §§ 19 Abs. 1, 2 Z 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden; wurden die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 125 Abs. 2 ArbVG getrennt gewählt, so gilt überdies § 10 Abs. 4 sinngemäß.Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, sind die Paragraphen 10, Absatz eins bis 3, 11 bis 13, 14 Absatz eins, 2, 4 bis 10, weiters die Paragraphen 19, Absatz eins, 2, Ziffer 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden; wurden die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ArbVG getrennt gewählt, so gilt überdies Paragraph 10, Absatz 4, sinngemäß.