(2)Absatz 2,Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, sind die §§ 10 Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz, 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und 8 bis 10, 19 Abs. 1, 2 Z 6 bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, sind die Paragraphen 10, Absatz eins, bis 4 und 5 erster Satz, 11 bis 13, 14 Absatz eins, 2, 4 bis 7 und 8 bis 10, 19 Absatz eins, 2, Ziffer 6, bis 10, 3 und 4 sowie 21 und 22 sinngemäß anzuwenden.