Rechtstracker.at

§ 60 BRGO 1974

Fassungen
01.07.1974 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 355/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 6001.07.197430.04.2012 BGBl. Nr. 355/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 355/1974

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2

Text

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen

Berufsausbildung und Schulung

Paragraph 60,

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:

  1. Ziffer eins
    die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);
  2. Ziffer 2
    die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
  3. Ziffer 3
    die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
  4. Ziffer 4
    die Auswahl von Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
  5. Ziffer 5
    den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
  6. Ziffer 6
    den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
  7. Ziffer 7
    die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
  8. Ziffer 8
    die Einhaltung der Verhältniszahlen (Paragraph 8, Absatz 3, des Berufsausbildungsgesetzes).

Schlagworte

Schulungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097351

Alte Dokumentnummer

N6197427903L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/355/P60/NOR12097351