Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
01.12.1993 bis 30.04.2012 — BGBl. Nr. 814/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 2701.12.199330.04.2012 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 814 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 814/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. II Nr. 142/2012

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Vor Ablauf des im Paragraph 26, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
    1. Ziffer eins
      wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (Paragraph 28,);
    2. Ziffer 2
      bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung, Aufteilung und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds ;
    3. Ziffer 3
      wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
    4. Ziffer 4
      wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
  2. Absatz 2,Erfolgt eine Wahl nach Paragraph 25 a, vor dem Ablauf des in Paragraph 26, bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
  3. Absatz 3,Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
    2. Ziffer 2
      der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird;
    3. Ziffer 3
      der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
  4. Absatz 4,Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Gruppenversammlung

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2012

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR12097446

Alte Dokumentnummer

N6197427999L