Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
ab 01.05.2012 — BGBl. II Nr. 142/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 2701.12.199330.04.2012 BGBl. Nr. 814/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. II Nr. 142/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Vor Ablauf des im Paragraph 26, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
    1. Ziffer eins
      wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (Paragraph 28,);
    2. Ziffer 2
      bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung, Aufteilung und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;
    3. Ziffer 3
      wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
    4. Ziffer 4
      wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
  2. Absatz 2,Erfolgt eine Wahl nach Paragraph 25 a, vor dem Ablauf des in Paragraph 26, bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
  3. Absatz 3,Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
    2. Ziffer 2
      der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird;
    3. Ziffer 3
      der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
  4. Absatz 4,Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Gruppenversammlung

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008336

Dokumentnummer

NOR40138941