Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 524/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Vor Ablauf des im § 26 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)Vor Ablauf des im Paragraph 26, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (§ 28);wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließt (Paragraph 28,);
bei Auflösung, Verschmelzung, Trennung, Aufteilung und Zusammenlegung des Betriebsratsfonds;
wenn das Gericht die Wahl der Rechnungsprüfer für ungültig erklärt;
wenn die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) funktionsunfähig werden.
(2)Absatz 2,Erfolgt eine Wahl nach § 25a vor dem Ablauf des in § 26 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.Erfolgt eine Wahl nach Paragraph 25 a, vor dem Ablauf des in Paragraph 26, bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
(3)Absatz 3,Die Funktion eines Rechnungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) die Funktion zurücklegt;
der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird;
der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) aus dem Betrieb ausscheidet.
(4)Absatz 4,Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
Schlagworte
Betriebsversammlung, Gruppenversammlung
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016
Dokumentnummer
NOR40138941