Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Der Lehrkörper
§ 9. (1) Der Lehrkörper besteht aus den Vortragenden und den wissenschaftlichen Mitarbeitern.Paragraph 9, (1) Der Lehrkörper besteht aus den Vortragenden und den wissenschaftlichen Mitarbeitern.
(2)Absatz 2,Hauptberuflich Vortragende sind die für fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie mit Lehraufgaben betrauten Personen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Ihnen obliegt die Durchführung der Lehrgänge sowie die Gestaltung und ständige Überarbeitung der Unterrichtspläne unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und der Vorschläge des Beirates.Hauptberuflich Vortragende sind die für fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie mit Lehraufgaben betrauten Personen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Ihnen obliegt die Durchführung der Lehrgänge sowie die Gestaltung und ständige Überarbeitung der Unterrichtspläne unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 und der Vorschläge des Beirates.
(3)Absatz 3,Nebenberuflich Vortragende sind Personen, die mit der Wahrnehmung bestimmter Lehraufgaben an der Verwaltungsakademie betraut sind.
Dokumentnummer
NOR12097604
Alte Dokumentnummer
N61975108250