Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1975 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.199731.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
§ 901.07.197531.12.1996 BGBl. Nr. 122/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsakademiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1975BGBl. Nr. 122/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Der Lehrkörper

Paragraph 9, (1) Der Lehrkörper besteht aus den Vortragenden und den wissenschaftlichen Mitarbeitern.

  1. Absatz 2,Hauptberuflich Vortragende sind die für fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie mit Lehraufgaben betrauten Personen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Ihnen obliegt die Durchführung der Lehrgänge sowie die Gestaltung und ständige Überarbeitung der Unterrichtspläne unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2 und der Vorschläge des Beirates.
  2. Absatz 3,Nebenberuflich Vortragende sind Personen, die mit der Wahrnehmung bestimmter Lehraufgaben an der Verwaltungsakademie betraut sind.

Gesetzesnummer

10008366

Dokumentnummer

NOR12097604

Alte Dokumentnummer

N61975108250