Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsakademiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Der Lehrkörper
§ 9. (1) Der Lehrkörper besteht aus den Vortragenden und den wissenschaftlichen Mitarbeitern.Paragraph 9, (1) Der Lehrkörper besteht aus den Vortragenden und den wissenschaftlichen Mitarbeitern.
(2)Absatz 2,Hauptberuflich Vortragende sind die für jeweils fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie mit Lehraufgaben betrauten Personen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die hauptberuflich Vortragenden haben
die Lehrgänge durchzuführen und
die Unterrichtspläne unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 und der Vorschläge des Beirates zu gestalten und ständig zu überarbeiten.die Unterrichtspläne unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Absatz 2 und der Vorschläge des Beirates zu gestalten und ständig zu überarbeiten.
(3)Absatz 3,Nebenberuflich Vortragende sind Personen, die mit der Wahrnehmung bestimmter Lehraufgaben an der Verwaltungsakademie betraut sind.
Dokumentnummer
NOR12114020
Alte Dokumentnummer
N6199763020J