Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 19. Die Bestimmungen des § 21 finden auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmann und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann. Die Bestimmung des § 26 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung. Paragraph 19, Die Bestimmungen des Paragraph 21, finden auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes dessen Ersatzmann und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann. Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 5, findet sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
Dienststellenwahlausschuß, Fachwahlausschuß, Zentralwahlausschuß
Dokumentnummer
NOR12097658
alte Dokumentnummer
N61975108870