Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 310/1987BGBl.Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 310/1987
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 19.Paragraph 19,
§ 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 21, ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuß an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie daß das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß vom Zentralwahlausschuß auch von Amts wegen festgestellt werden kann. Paragraph 26, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Dienststellenwahlausschuß, Fachwahlausschuß, Zentralwahlausschuß
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR12103048
alte Dokumentnummer
N61987193420