Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Widerruf
§ 9. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.Paragraph 9, (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2)Absatz 2,Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1, 3 und 6), sich wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 3 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 6), sich wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (Paragraph 8,) nicht erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfes des Betriebes gesichert bleibt.Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 2, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bedeckung des Arbeitskräftebedarfes des Betriebes gesichert bleibt.
(4)Absatz 4,Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12097739
alte Dokumentnummer
N6197521644L