Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Widerruf
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Beschäftigungsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller im Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2)Absatz 2,Die Beschäftigungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (§ 4 Abs. 1 bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des § 4 Abs. 1 erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,sich die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde (Paragraph 4, Absatz eins bis 3), wesentlich geändert haben oder die im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, erklärten Umstände nicht mehr zutreffen,
sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder
die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden.die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (Paragraph 8,) nicht erfüllt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
(4)Absatz 4,Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7 Abs. 8 sinngemäß.Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt Paragraph 7, Absatz 8, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (§ 18) sinngemäß.Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf der Entsendebewilligung (Paragraph 18,) sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017
Dokumentnummer
NOR40127895