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§ 23 AuslBG

Fassungen
01.07.1988 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 231/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.07.1994 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 2301.07.198830.06.1994 BGBl. Nr. 231/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 231/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AuslBG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Verwaltungsausschüsse

Paragraph 23, (1) Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden Verwaltungsausschüsse (Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesarbeitsämtern obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.

  1. Absatz 2,Zum Zwecke der Anhörung des Verwaltungsausschusses gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden, der sich aus Vertretern der Arbeitgeber, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und der Arbeitnehmer, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurden, zusammensetzt.
  2. Absatz 3,Dem Unterausschuß gemäß Absatz 2, müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR12097766

Alte Dokumentnummer

N6197521671L