Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Ausländerausschüsse der Landesdirektorien
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Ausländerausschüsse der Landesdirektorien haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Dem Ausländerausschuß des Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12109378
Alte Dokumentnummer
N6199439859J