Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1975Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Fachkenntnisse für das Führen von Staplern
§ 4.Paragraph 4,
Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für das Führen von Staplern umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind: Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 2, für das Führen von Staplern umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
Grundbegriffe der Mechanik und der Elektrotechnik,
Aufbau und Arbeitsweise, mechanische und elektrische Ausrüstung von Staplern,
Sicherheitseinrichtungen von Staplern,
Betrieb und Wartung von Staplern,
Rechtsvorschriften und Richtlinien, die den Betrieb von Staplern betreffen,
praktische Bedienung von Staplern.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12097801
Alte Dokumentnummer
N6197528106L