Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.02.1976 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.199531.01.2007 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 815.02.197631.12.1994 BGBl. Nr. 441/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.02.1976BGBl. Nr. 441/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 450/1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber und deren Beauftragte haben dafür zu sorgen, daß zu den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach Paragraph 7, nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer dürfen die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Arbeiten nur ausführen, wenn sie ein Zeugnis nach Paragraph 7, besitzen, womit die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10008363

Dokumentnummer

NOR12097805

Alte Dokumentnummer

N6197528110L