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§ 8 FahrtbV

Fassungen
01.01.1976 bis 08.01.2010 — BGBl. Nr. 461/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 809.01.201031.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 9/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2017
§ 801.01.197608.01.2010 BGBl. Nr. 461/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtenbuchverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 461/1975

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 461/1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2010danach: BGBl. II Nr. 9/2010

Abkürzung

FahrtbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung

von Fahrtenbüchern

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Von der Verpflichtung zur Führung eines persönlichen Fahrtenbuches (persönlichen Wochenberichtsbuches) sind ausgenommen Lenker und Beifahrer
    1. Litera a
      von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
    2. Litera b
      von Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde nicht übersteigt,
    3. Litera c
      der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten,
    4. Litera d
      von Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind,
    5. Litera e
      von sonstigen Kraftwagen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5 und 6 KraftfahrG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen.
  2. Absatz 2,Weiters sind Lenker und Beifahrer, deren berufliche Haupttätigkeit nicht im Lenken eines Kraftfahrzeuges besteht und deren tägliche Lenkzeit weniger als zwei Stunden beträgt, von der Führung eines persönlichen Fahrtenbuches (persönlichen Wochenberichtsbuches) ausgenommen, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht handelt. Dasselbe gilt, wenn die wöchentliche Lenkzeit solcher Arbeitnehmer weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz) beträgt, vorausgesetzt, die Lenkzeit überschreitet an keinem Tag der Woche vier Stunden.

Schlagworte

Fahrzeughandwerk, Überstellungsfahrt

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10008364

Dokumentnummer

NOR12097821

Alte Dokumentnummer

N6197545609J