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§ 8 FahrtbV

Fassungen
09.01.2010 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 9/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 809.01.201031.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 9/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2017
§ 801.01.197608.01.2010 BGBl. Nr. 461/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrtenbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.01.2010BGBl. II Nr. 9/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2017

Abkürzung

FahrtbV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung von Fahrtenbüchern

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Von der Verpflichtung zur Führung eines persönlichen Fahrtenbuches (persönlichen Wochenberichtsbuches) sind ausgenommen Lenker und Beifahrer
    1. Litera a
      von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
    2. Litera b
      von Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde nicht übersteigt,
    3. Litera c
      der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten,
    4. Litera d
      von Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind,
    5. Litera e
      von sonstigen Kraftwagen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5 und 6 KraftfahrG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
    6. Litera f
      von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,.
  2. Absatz 2,Weiters sind Lenker und Beifahrer, deren berufliche Haupttätigkeit nicht im Lenken eines Kraftfahrzeuges besteht und deren tägliche Lenkzeit weniger als zwei Stunden beträgt, von der Führung eines persönlichen Fahrtenbuches (persönlichen Wochenberichtsbuches) ausgenommen, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht handelt. Dasselbe gilt, wenn die wöchentliche Lenkzeit solcher Arbeitnehmer weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (Paragraph 3, Absatz eins, Arbeitszeitgesetz) beträgt, vorausgesetzt, die Lenkzeit überschreitet an keinem Tag der Woche vier Stunden.
  3. Absatz 3,Soweit nicht eine Ausnahme nach Absatz eins, oder 2 vorliegt, ist im Nahverkehr das Fahrtenbuch oder ein anderer geeigneter Nachweis zu führen. Ein geeigneter Nachweis liegt vor, wenn er Angaben über Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Lenkzeit sowie der Lenkpausen und Ruhepausen enthält. Im Nachweis sind die Eintragungen laufend vorzunehmen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die vorgesehenen Nachweise dem für die Betriebsstätte zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Die Verwendung der Nachweise ist zulässig, wenn das Arbeitsinspektorat nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Einwendung erhebt. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können bei Einwendungen des Arbeitsinspektorates einen Feststellungsbescheid beantragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2010

Schlagworte

Fahrzeughandwerk, Überstellungsfahrt, Lenkerin

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10008364

Dokumentnummer

NOR40114871