Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1975Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Pension, Rente oder andere Geldleistung mit Ausnahme einer Leistung bei Arbeitslosigkeit, so erhält sie diese Leistung auch während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12097830
Alte Dokumentnummer
N6197545618J