Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Pension, Rente oder andere Geldleistung mit Ausnahme einer Leistung bei Arbeitslosigkeit, so erhält sie diese Leistung auch während eines Aufenthaltes im Gebiet des anderen Vertragsstaates.
(2)Absatz 2,Absatz 1 bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften und die Einkommensunterstützung nach den israelischen Rechtsvorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40028659