Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1977Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstausrüstungspauschale
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Als Ersatz des durch die Anschaffung und die Instandhaltung der Dienstausrüstung notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes gebührt das Dienstausrüstungspauschale.
(2)Absatz 2,Das Dienstausrüstungspauschale beträgt:
S 131,- monatlich für Revierförster, die in dem Försterbezirk, mit dem sie auf Dauer betraut sind, den Jagd- und Jagdschutzdienst versehen, und für Revierjäger;
S 107,- monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind und nicht unter
Z 1 fallen; für bei einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof verwendete Kanzleiförster, sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte;Ziffer eins, fallen; für bei einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof verwendete Kanzleiförster, sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte;
S 40,- monatlich für Fischmeister;
S 5,- je Tag für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste unter den in § 2 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen.S 5,- je Tag für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste unter den in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen.
(3)Absatz 3,Dem Bediensteten, der zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes Schier benützen muß und die Benützung der Schier auch nachweist, gebührt ein gesonderter Bauschbetrag von 22,-S monatlich.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 5 sind auf das monatliche Dienstausrüstungspauschale sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 sind auf das monatliche Dienstausrüstungspauschale sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Das Dienstausrüstungspauschale und der gesonderte Bauschbetrag für die Benützung von Schiern sind monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098045
Alte Dokumentnummer
N61977109750