Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 205/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.198631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 205/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 301.07.197431.12.1985 BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 205/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstausrüstungspauschale

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Ersatz des durch die Anschaffung und die Instandhaltung der Dienstausrüstung notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes gebührt das Dienstausrüstungspauschale.
  2. Absatz 2,Das Dienstausrüstungspauschale beträgt:
    1. Ziffer eins
      177 S monatlich für Revierförster, die in dem Försterbezirk, mit dem sie auf Dauer betraut sind, den Jagd- und Jagdschutzdienst versehen, und für Revierjäger;
    2. Ziffer 2
      145 S monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind und nicht unter Ziffer eins, fallen; für bei einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof verwendete Kanzleiförster, sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte;
    3. Ziffer 3
      54 S monatlich für Fischmeister;
    4. Ziffer 4
      7 S je Tag für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste unter den in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Dem Bediensteten, der zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes Schier benützen muß und die Benützung der Schier auch nachweist, gebührt ein gesonderter Pauschbetrag von 30 S monatlich.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 sind auf das monatliche Dienstausrüstungspauschale sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Das Dienstausrüstungspauschale und der gesonderte Bauschbetrag für die Benützung von Schiern sind monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12102445

Alte Dokumentnummer

N61986185070

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/7/P3/NOR12102445