Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.1985 — BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.198631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 205/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 401.07.197431.12.1985 BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 7/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985danach: BGBl. Nr. 205/1986

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Hundepauschale

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Ersatz des Mehraufwandes, der durch die Haltung eines eigenen Jagdgebrauchshundes erwächst, gebührt dem Bediensteten einer Forstverwaltung das Hundepauschale, wenn die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste der Haltung dieses Hundes zugestimmt hat.
  2. Absatz 2,Das Hundepauschale beträgt für die Haltung eines großen Jagdgebrauchshundes 225,-S monatlich, ansonsten 195,-S monatlich.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf das Hundepauschale beginnt mit dem der Wirksamkeit der Zustimmung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn mit einem Monatsersten zugestimmt wird, mit diesem Tage.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf das Hundepauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird, eine Änderung in der Verwendung des Bediensteten eintritt, die Zustimmung zur Haltung des Hundes widerrufen wird oder die Bezüge des Bediensteten gemäß Paragraph 35, der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.
  5. Absatz 5,Das Hundepauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12098046

Alte Dokumentnummer

N61977109760

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/7/P4/NOR12098046