Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Hundepauschale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Ersatz des Mehraufwandes, der durch die Haltung eines eigenen Jagdgebrauchshundes erwächst, gebührt dem Bediensteten einer Forstverwaltung das Hundepauschale, wenn die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste der Haltung dieses Hundes zugestimmt hat.
(2)Absatz 2,Das Hundepauschale beträgt für die Haltung eines großen Jagdgebrauchshundes 340 S monatlich, ansonsten 295 S monatlich.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf das Hundepauschale beginnt mit dem der Wirksamkeit der Zustimmung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn mit einem Monatsersten zugestimmt wird, mit diesem Tage.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf das Hundepauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird, eine Änderung in der Verwendung des Bediensteten eintritt, die Zustimmung zur Haltung des Hundes widerrufen wird oder die Bezüge des Bediensteten gemäß § 35 der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.Der Anspruch auf das Hundepauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird, eine Änderung in der Verwendung des Bediensteten eintritt, die Zustimmung zur Haltung des Hundes widerrufen wird oder die Bezüge des Bediensteten gemäß Paragraph 35, der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(5)Absatz 5,Das Hundepauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102446
Alte Dokumentnummer
N61986185080