Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 205/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.198631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 205/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 401.07.197431.12.1985 BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 205/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Hundepauschale

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Als Ersatz des Mehraufwandes, der durch die Haltung eines eigenen Jagdgebrauchshundes erwächst, gebührt dem Bediensteten einer Forstverwaltung das Hundepauschale, wenn die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste der Haltung dieses Hundes zugestimmt hat.
  2. Absatz 2,Das Hundepauschale beträgt für die Haltung eines großen Jagdgebrauchshundes 340 S monatlich, ansonsten 295 S monatlich.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf das Hundepauschale beginnt mit dem der Wirksamkeit der Zustimmung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn mit einem Monatsersten zugestimmt wird, mit diesem Tage.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf das Hundepauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird, eine Änderung in der Verwendung des Bediensteten eintritt, die Zustimmung zur Haltung des Hundes widerrufen wird oder die Bezüge des Bediensteten gemäß Paragraph 35, der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.
  5. Absatz 5,Das Hundepauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12102446

Alte Dokumentnummer

N61986185080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/7/P4/NOR12102446