Kurztitel
Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1977Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977,
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zerwirkerpauschale
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als Ersatz des mit dem Zerwirken des Schalenwildes und der sachgemäßen Behandlung der Decken verbundenen Mehraufwandes und als Vergütung der mit diesen Tätigkeiten erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem Bediensteten, der das Zerwirken des Wildes und die sachgemäße Behandlung der Decken besorgt, das Zerwirkerpauschale.
(2)Absatz 2,Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
a) für Rot-, Sika- und Schwarzwild ................ 28,-S
b) für das übrige Schalenwild ..................... 14,-S
(3) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallende
Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
a) für Rot-, Sika- und Schwarzwild ................ 0,28 vH
b) für das übrige Schalenwild ..................... 0,14 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Zerwirkerpauschales stellen 33,3 vH des den Überstundenzuschlag dar.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Zerwirkerpauschales stellen 33,3 vH des den Überstundenzuschlag dar.
(4)Absatz 4,Das Zerwirkerpauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.