Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zerwirkerpauschale
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als Ersatz des mit dem Zerwirken des Schalenwildes und der sachgemäßen Behandlung der Decken verbundenen Mehraufwandes und als Vergütung der mit diesen Tätigkeiten erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem Bediensteten, der das Zerwirken des Wildes und die sachgemäße Behandlung der Decken besorgt, das Zerwirkerpauschale.
(2)Absatz 2,Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
für Rot-, Sika- und Schwarzwild
38 S
für das übrige Schalenwild
19 S
(3)Absatz 3,Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
für Rot-, Sika- und Schwarzwild
0,28 vH
für das übrige Schalenwild
0,14 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Zerwirkerpauschales stellen 33,3 vH des den Überstundenzuschlag dar.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Zerwirkerpauschales stellen 33,3 vH des den Überstundenzuschlag dar.
(4)Absatz 4,Das Zerwirkerpauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102448
Alte Dokumentnummer
N61986185100