Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 205/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.198631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 205/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 701.07.197431.12.1985 BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 205/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zerwirkerpauschale

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als Ersatz des mit dem Zerwirken des Schalenwildes und der sachgemäßen Behandlung der Decken verbundenen Mehraufwandes und als Vergütung der mit diesen Tätigkeiten erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem Bediensteten, der das Zerwirken des Wildes und die sachgemäße Behandlung der Decken besorgt, das Zerwirkerpauschale.
  2. Absatz 2,Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
    1. Ziffer eins
      für Rot-, Sika- und Schwarzwild
      38 S
       
    2. Ziffer 2
      für das übrige Schalenwild
      19 S
       
  3. Absatz 3,Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
    1. Ziffer eins
      für Rot-, Sika- und Schwarzwild
      0,28 vH
       
    2. Ziffer 2
      für das übrige Schalenwild
      0,14 vH
       
    des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Zerwirkerpauschales stellen 33,3 vH des den Überstundenzuschlag dar.
  4. Absatz 4,Das Zerwirkerpauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12102448

Alte Dokumentnummer

N61986185100

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/7/P7/NOR12102448