Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.07.1974 bis 31.12.1985 — BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.198631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 205/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1001.07.197431.12.1985 BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 7/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1985danach: BGBl. Nr. 205/1986

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Jagdbetriebspauschale

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Entschädigung des mit der Versehung des Jagd- und Jagdschutzdienstes notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes und zur Vergütung der im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen hat die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste für den mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst betrauten Revierförster im Einzelfall ein monatliches Jagdbetriebspauschale festzusetzen. Bei der Festsetzung ist auf den tatsächlich erwachsenden Mehraufwand und auf die zu erbringenden Mehrdienstleistungen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Pauschalierung im Sinne des Absatz eins, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Das Jagdbetriebspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12098051

Alte Dokumentnummer

N61977109810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/7/P10/NOR12098051