Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1977Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Jagdbetriebspauschale
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Entschädigung des mit der Versehung des Jagd- und Jagdschutzdienstes notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes und zur Vergütung der im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen hat die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste für den mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst betrauten Revierförster im Einzelfall ein monatliches Jagdbetriebspauschale festzusetzen. Bei der Festsetzung ist auf den tatsächlich erwachsenden Mehraufwand und auf die zu erbringenden Mehrdienstleistungen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Pauschalierung im Sinne des Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Die Pauschalierung im Sinne des Absatz eins, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Das Jagdbetriebspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12098051
Alte Dokumentnummer
N61977109810