Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Jagdbetriebspauschale
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Zur Entschädigung des mit der Versehung des Jagd- und Jagdschutzdienstes notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes und zur Vergütung der im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen hat die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste für den mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst betrauten Revierförster im Einzelfall ein monatliches Jagdbetriebspauschale festzusetzen. Bei der Festsetzung ist auf den tatsächlich erwachsenden Mehraufwand und auf die zu erbringenden Mehrdienstleistungen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für einen Bediensteten, der kein Revierförster ist, wenn er mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst in einer Regiejagd betraut ist.Absatz eins, gilt auch für einen Bediensteten, der kein Revierförster ist, wenn er mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst in einer Regiejagd betraut ist.
(3)Absatz 3,Die Pauschalierung im Sinne des Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Die Pauschalierung im Sinne des Absatz eins, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Das Jagdbetriebspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102451
Alte Dokumentnummer
N61986185130