Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 205/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.198631.12.2018 § → § BGBl. Nr. 205/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1001.07.197431.12.1985 BGBl. Nr. 7/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 205/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Jagdbetriebspauschale

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Entschädigung des mit der Versehung des Jagd- und Jagdschutzdienstes notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes und zur Vergütung der im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen hat die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste für den mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst betrauten Revierförster im Einzelfall ein monatliches Jagdbetriebspauschale festzusetzen. Bei der Festsetzung ist auf den tatsächlich erwachsenden Mehraufwand und auf die zu erbringenden Mehrdienstleistungen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für einen Bediensteten, der kein Revierförster ist, wenn er mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst in einer Regiejagd betraut ist.
  3. Absatz 3,Die Pauschalierung im Sinne des Absatz eins, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Das Jagdbetriebspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1986

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12102451

Alte Dokumentnummer

N61986185130

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/7/P10/NOR12102451