Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Inkrafttretensdatum
18.06.1977
Außerkrafttretensdatum
30.09.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Vorrückung
§ 49. Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nicht besitzt, kann nur innerhalb der ersten 12 Jahre seiner Dienstzeit vorrücken. Die Zeit einer nach dieser Bestimmung eingetretenen Hemmung der Vorrückung ist mit Wirkung von dem Tag anzurechnen, an dem der Universitäts(Hochschul)assistent die Lehrbefugnis erwirbt. Paragraph 49, Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nicht besitzt, kann nur innerhalb der ersten 12 Jahre seiner Dienstzeit vorrücken. Die Zeit einer nach dieser Bestimmung eingetretenen Hemmung der Vorrückung ist mit Wirkung von dem Tag anzurechnen, an dem der Universitäts(Hochschul)assistent die Lehrbefugnis erwirbt.
Schlagworte
Universitätsassistent, Hochschulassistent
Dokumentnummer
NOR12098081
Alte Dokumentnummer
N61977110130