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§ 49 GehG

Fassungen
01.03.1998 bis 30.09.1999 — BGBl. I Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.03.1998BGBl. I Nr. 109/1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999danach: BGBl. I Nr. 127/1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Gehalt der Universitäts(Hochschul)assistenten

Paragraph 49, (1) Auf das Gehalt des Universitäts(Hochschul)assistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.

  1. Absatz 2,Dem Universitäts(Hochschul)assistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75% einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent (an künstlerischen Hochschulen und in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.

Schlagworte

Universitätsassistent, Hochschulassistent

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12113283

Alte Dokumentnummer

N6199747915L