Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1993Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 60Artikel 4, Paragraph 60
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
ARTIKEL IVARTIKEL römisch vier
Finanzielle Bestimmungen
Deckung des Aufwandes
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Der Leistungs- und Verwaltungsaufwand nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, in der geltenden Fassung,des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, in der geltenden Fassung,
des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968, BGBl. Nr. 31/1969, Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassungdes Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung des § 12 Abs. 3 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, in der geltenden Fassung,des Paragraph 12, Absatz 3, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 129, in der geltenden Fassung,
des § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geltenden Fassung unddes Paragraph 447 g, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geltenden Fassung und
des Artikels XXI des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990 in der jeweils geltenden Fassung.des Artikels römisch 21 des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung.
wird vorschußweise vom Bund bestritten. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand für Beihilfen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 461/1993. Dieser ist endgültig vom Bund zu bestreiten.wird vorschußweise vom Bund bestritten. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand für Beihilfen gemäß Paragraph 51 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1993,. Dieser ist endgültig vom Bund zu bestreiten. (2)Absatz 2,Der Aufwand gemäß Abs. 1 wird durch nachstehende Einnahmen gedeckt:Der Aufwand gemäß Absatz eins, wird durch nachstehende Einnahmen gedeckt:
durch Beiträge der Dienstgeber und der Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag),
durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistungen einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge), und zwar in Höhe von 50 vH im Jahre 1993 und in Höhe von 100 vH für Teilzeitbeihilfen für unselbständig erwerbstätige Mütter und für Wiedereinstellungsbeihilfen nach Artikel XXI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 in der jeweils geltenden Fassung,durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistungen einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge), und zwar in Höhe von 50 vH im Jahre 1993 und in Höhe von 100 vH für Teilzeitbeihilfen für unselbständig erwerbstätige Mütter und für Wiedereinstellungsbeihilfen nach Artikel römisch 21 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung, durch einen Beitrag des Bundes zur Notstandshilfe einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des Abs. 3,durch einen Beitrag des Bundes zur Notstandshilfe einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nach Maßgabe des Absatz 3,,
durch einen Beitrag des Bundes zu den Kosten, die sich aus der Durchführung des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, BGBl. Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, ergeben, nach Maßgabe des § 12 des Sonderunterstützungsgesetzes,durch einen Beitrag des Bundes zu den Kosten, die sich aus der Durchführung des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, ergeben, nach Maßgabe des Paragraph 12, des Sonderunterstützungsgesetzes,
durch einen Beitrag des Bundes zum Verwaltungsaufwand der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter gemäß § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969,durch einen Beitrag des Bundes zum Verwaltungsaufwand der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter gemäß Paragraph 51, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durch andere als nach lit. a bis e für die Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung gestellte Mittel.durch andere als nach Litera a bis e für die Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung gestellte Mittel.
(3)Absatz 3,Der Beitrag des Bundes gemäß Abs. 2 lit. c ist in dem Ausmaß zu leisten, in dem in einem Kalenderjahr der Aufwand gemäß Abs. 1 lit. a, b und d die Einnahmen gemäß Abs. 2 lit. a, d und e übersteigt.Der Beitrag des Bundes gemäß Absatz 2, Litera c, ist in dem Ausmaß zu leisten, in dem in einem Kalenderjahr der Aufwand gemäß Absatz eins, Litera a, b und d die Einnahmen gemäß Absatz 2, Litera a, d und e übersteigt.
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 681/1991
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12098228
Alte Dokumentnummer
N6197721208L