Rechtstracker.at

Art. 4 § 60 AlVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 6001.01.199431.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Art. 4 § 6001.01.199331.12.1993 BGBl. Nr. 461/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

ARTIKEL römisch vier
Finanzielle Bestimmungen

Deckung des Aufwandes

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Der Leistungs- und Verwaltungsaufwand nach den Bestimmungen
    1. Litera a
      dieses Bundesgesetzes,
    2. Litera b
      des Bundesgesetzes vom 30. November 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 642, über die Gewährung einer Sonderunterstützung an Personen, die in bestimmten, von Betriebseinschränkung oder Betriebsstillegung betroffenen Betrieben beschäftigt waren, in der geltenden Fassung,
    3. Litera c
      des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, Arbeitsmarktförderungsgesetz in der geltenden Fassung
    4. Litera d
      des Paragraph 12, Absatz 3, des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 129, in der geltenden Fassung,
    5. Litera e
      des Paragraph 447 g, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geltenden Fassung und
    6. Litera f
      des Artikels römisch 21 des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung.
    wird vorschußweise vom Bund bestritten. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Aufwand für Beihilfen gemäß Paragraph 51 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994,. Dieser ist endgültig vom Bund zu bestreiten.
  2. Absatz 2,Der Aufwand gemäß Absatz eins, wird durch nachstehende Einnahmen gedeckt:
    1. Litera a
      durch Beiträge der Dienstgeber und der Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag),
    2. Litera b
      durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistungen einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge), und zwar in Höhe von 50 vH im Jahre 1993 und in Höhe von 100 vH für Teilzeitbeihilfen für unselbständig erwerbstätige Mütter und für Wiedereinstellungsbeihilfen nach Artikel römisch 21 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. Litera c
      durch einen Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß Absatz 3,, der endgültig vom Bund zu tragen ist,
    4. Litera d
      durch einen Beitrag des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 64,) gemäß Absatz 4,,
    5. Litera e
      durch andere dem Bund für Zwecke der Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung gestellte Mittel.
  3. Absatz 3,Der Beitrag gemäß Absatz 2, Litera c, ist jährlich gemäß dem Bundesfinanzgesetz in Höhe von zweitausendfünfhundert Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1995, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder dem an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
  4. Absatz 4,Der Beitrag des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Absatz 2, Litera d,) ist jährlich, soweit es die Vermögenslage des Fonds unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5, zuläßt, zum Ausgleich der Ausgaben und Einnahmen gemäß Absatz eins und 2 (im folgenden „Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung“ bezeichnet) in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß Absatz eins, die Einnahmen gemäß Absatz 2, Litera a bis c sowie gemäß Absatz 2, Litera e, übersteigen.
  5. Absatz 5,Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß, so ist dieser dem Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 64,) zuzuführen.
  6. Absatz 6,Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung trotz Anwendung der Bestimmungen des Absatz 4, ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen. In den Folgejahren sind die Bestimmungen des Absatz 5, diesfalls soweit nicht anzuwenden, soweit nicht die vom Bund getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren vollständig abgedeckt sind.
  7. Absatz 7,Die Beiträge und Zuführungen gemäß Absatz 3 bis 6 sind nach Ende eines Kalenderjahres auf Grund des vorläufigen Rechnungsabschlusses der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu bemessen und unverzüglich so zu leisten, daß sie nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes noch jenem Haushaltsjahr zugerechnet werden können, für das sie geleistet werden. Die endgültige Bemessung hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen; allenfalls verbleibende Restverbindlichkeiten sind unverzüglich wechselseitig auszugleichen. Vorschüsse auf die voraussichtlich entstehenden Verpflichtungen können nach Tunlichkeit auch während des Kalenderjahres geleistet werden.
  8. Absatz 8,Der Verwaltungsaufwand gemäß Absatz eins, umfaßt auch den Verwaltungsaufwand der Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung für die Vollziehung anderer als in Absatz eins, genannter Bundesgesetze, die eine Vollziehung durch die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter vorsehen. Weiters umfaßt der Leistungsaufwand gemäß Absatz eins, auch die Leistungen an den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2,

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 681/1991

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109054

Alte Dokumentnummer

N6199438403J