Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1991Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 65Artikel 4, Paragraph 65
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Bildung der Rücklage durch den Fonds
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Aus den Überschüssen aus der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 60 (im folgenden „Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung“ bezeichnet) ist eine Rücklage zu bilden.Aus den Überschüssen aus der zweckgebundenen Gebarung im Sinne des Paragraph 60, (im folgenden „Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung“ bezeichnet) ist eine Rücklage zu bilden.
(2)Absatz 2,Innerhalb der Rücklage ist eine zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß §§ 28 Abs. 5 und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu bilden. Sie bleibt bei der Abrechnung der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung im Sinne der Abs. 6 und 7 außer Betracht.Innerhalb der Rücklage ist eine zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß Paragraphen 28, Absatz 5 und 36 Absatz 5, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu bilden. Sie bleibt bei der Abrechnung der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung im Sinne der Absatz 6 und 7 außer Betracht.
(3)Absatz 3,Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt 3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel der Rücklage nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der zweckgebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60) des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren in Anspruch genommen ist.Die Haftungsrücklage gemäß Absatz 2, beträgt 3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die jederzeit verfügbaren Mittel der Rücklage nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der zweckgebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 60,) des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Zweckbindung nur insoweit aufzuheben, als sie nicht bereits durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren in Anspruch genommen ist.
(4)Absatz 4,Die Rücklage ist für allfällige Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung in einem Kalenderjahr und für Haftungsübernahmen gemäß Abs. 2 bestimmt.Die Rücklage ist für allfällige Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung in einem Kalenderjahr und für Haftungsübernahmen gemäß Absatz 2, bestimmt.
(5)Absatz 5,Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Überschuß, so ist dieser vom Bund an den Fonds zu überweisen. Die endgültige Abrechnung des Überschusses hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung ein Abgang, so ist der entsprechende Betrag vom Fonds dem Bund zu überweisen. Die endgültige Abrechnung des Abganges hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Sind die Mittel des Fonds erschöpft, so hat der Bund die Abgänge aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung vorläufig aus Bundesmitteln zu decken. Die vom Bund vorschußweise getragenen Abgänge sind diesem durch Überweisung der in den nachfolgenden Kalenderjahren dem Fonds zugeführten Überschüsse aus der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu refundieren.
(8)Absatz 8,Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen, daß die im § 64 Abs. 2 genannten Aufgaben des Fonds bestritten werden können.Die Rücklage ist gewinnbringend so anzulegen, daß die im Paragraph 64, Absatz 2, genannten Aufgaben des Fonds bestritten werden können.
(9)Absatz 9,Der Fonds hat einen Haftungsrahmen für Haftungsübernahmen gemäß § 39b Abs. 4 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 638/1982 zu bilden. Der Haftungsrahmen beträgt 600 Millionen Schilling. Der Fonds kann Haftungen zu Lasten dieses Haftungsrahmens nur dann eingehen, wenn der Bundesminister für Finanzen der Beihilfengewährung gemäß § 39b Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zugestimmt hat.Der Fonds hat einen Haftungsrahmen für Haftungsübernahmen gemäß Paragraph 39 b, Absatz 4, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1982, zu bilden. Der Haftungsrahmen beträgt 600 Millionen Schilling. Der Fonds kann Haftungen zu Lasten dieses Haftungsrahmens nur dann eingehen, wenn der Bundesminister für Finanzen der Beihilfengewährung gemäß Paragraph 39 b, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zugestimmt hat. (10)Absatz 10,Für den Fall der Heranziehung des Fonds für gemäß Abs. 9 eingegangenen Haftungen hat der Bund dem Fonds die erforderlichen Mittel für die termingemäße Berichtigung der ihm hieraus erwachsenen Verpflichtungen zu überweisen.Für den Fall der Heranziehung des Fonds für gemäß Absatz 9, eingegangenen Haftungen hat der Bund dem Fonds die erforderlichen Mittel für die termingemäße Berichtigung der ihm hieraus erwachsenen Verpflichtungen zu überweisen.
(11)Absatz 11,Wird der Fonds zu einer Haftung gemäß Abs. 9 herangezogen und hat der Bund gemäß Abs. 10 die erforderlichen Mittel bereitgestellt, so sind die dem Fonds gemäß § 1358 ABGB zufließenden Mittel dem Bund umgehend zu überweisen.Wird der Fonds zu einer Haftung gemäß Absatz 9, herangezogen und hat der Bund gemäß Absatz 10, die erforderlichen Mittel bereitgestellt, so sind die dem Fonds gemäß Paragraph 1358, ABGB zufließenden Mittel dem Bund umgehend zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12098233
Alte Dokumentnummer
N6197721213L