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Art. 4 § 65 AlVG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 6501.01.199431.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Art. 4 § 6501.01.199231.12.1993 BGBl. Nr. 681/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Bildung der Rücklage durch den Fonds

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Das durch Zuführung der Überschüsse der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Paragraph 60, Absatz 5, vom Fonds erworbene Vermögen ist durch Bildung einer Rücklage zu binden und gewinnbringend so anzulegen, daß die dem Fonds zugewiesenen Aufgaben erfüllt werden können. Die Rücklage darf nur für Ausgaben, die aus gesetzlich – insbesondere in diesem Bundesgesetz – festgelegten Aufgaben des Fonds folgen, verkürzt oder aufgelöst werden.
  2. Absatz 2,Innerhalb der Rücklage ist eine besondere zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß Paragraphen 27 a, Absatz 8 und 28 Absatz 5, sowie 35a und 36 Absatz 5, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu bilden. Die durch diese Haftungsrücklage gebundenen Vermögenswerte des Fonds bleiben bei der Beurteilung der Vermögenslage des Fonds für Zwecke des Ausgleichs der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 60, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 3,) außer Betracht.
  3. Absatz 3,Die Haftungsrücklage gemäß Absatz 2, beträgt 3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die verfügbaren Mittel des Fonds nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 60,) des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die notwendige Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Rücklage nur insoweit aufzulösen, als die durch die Haftungsrücklage gebundenen Mittel nicht bereits auch durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren zweckgebunden sind.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109059

Alte Dokumentnummer

N6199438408J