Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 65Artikel 4, Paragraph 65
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Bildung der Rücklage durch den Fonds
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Das durch Zuführung der Überschüsse der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 60 Abs. 5 vom Fonds erworbene Vermögen ist durch Bildung einer Rücklage zu binden und gewinnbringend so anzulegen, daß die dem Fonds zugewiesenen Aufgaben erfüllt werden können. Die Rücklage darf nur für Ausgaben, die aus gesetzlich – insbesondere in diesem Bundesgesetz – festgelegten Aufgaben des Fonds folgen, verkürzt oder aufgelöst werden.Das durch Zuführung der Überschüsse der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Paragraph 60, Absatz 5, vom Fonds erworbene Vermögen ist durch Bildung einer Rücklage zu binden und gewinnbringend so anzulegen, daß die dem Fonds zugewiesenen Aufgaben erfüllt werden können. Die Rücklage darf nur für Ausgaben, die aus gesetzlich – insbesondere in diesem Bundesgesetz – festgelegten Aufgaben des Fonds folgen, verkürzt oder aufgelöst werden.
(2)Absatz 2,Innerhalb der Rücklage ist eine besondere zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß §§ 27a Abs. 8 und 28 Abs. 5 sowie 35a und 36 Abs. 5 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu bilden. Die durch diese Haftungsrücklage gebundenen Vermögenswerte des Fonds bleiben bei der Beurteilung der Vermögenslage des Fonds für Zwecke des Ausgleichs der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit § 60 Abs. 3) außer Betracht.Innerhalb der Rücklage ist eine besondere zweckgebundene Rücklage für Haftungsübernahmen gemäß Paragraphen 27 a, Absatz 8 und 28 Absatz 5, sowie 35a und 36 Absatz 5, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes zu bilden. Die durch diese Haftungsrücklage gebundenen Vermögenswerte des Fonds bleiben bei der Beurteilung der Vermögenslage des Fonds für Zwecke des Ausgleichs der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 60, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 3,) außer Betracht.
(3)Absatz 3,Die Haftungsrücklage gemäß Abs. 2 beträgt 3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die verfügbaren Mittel des Fonds nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (§ 60) des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die notwendige Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Rücklage nur insoweit aufzulösen, als die durch die Haftungsrücklage gebundenen Mittel nicht bereits auch durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren zweckgebunden sind.Die Haftungsrücklage gemäß Absatz 2, beträgt 3 vH der durchschnittlichen jährlichen Ausgaben der Arbeitsmarktverwaltung in den letzten fünf Jahren (Berechnungsgrundlage). Diese Haftungsrücklage darf jedoch die verfügbaren Mittel des Fonds nicht übersteigen. Sie ist jährlich auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 60,) des Vorjahres festzulegen. Vermindert sich auf Grund dieser Berechnung die notwendige Haftungsrücklage gegenüber der des Vorjahres, so ist die Rücklage nur insoweit aufzulösen, als die durch die Haftungsrücklage gebundenen Mittel nicht bereits auch durch Haftungsübernahmen in den Vorjahren zweckgebunden sind.
(Anm.: Abs. 4 bis 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1994)Anmerkung, Absatz 4 bis 11 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1994,)
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Dokumentnummer
NOR12109059
Alte Dokumentnummer
N6199438408J