Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.05.1978 bis 30.11.1993 — BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.12.199330.11.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999
§ 2601.05.197830.11.1993 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.05.1978BGBl. Nr. 203/1978

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Prüfungssenate haben bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus drei Mitgliedern zu bestehen.
  2. Absatz 2,Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für die Grundausbildung für Wachebeamte kann ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.
  3. Absatz 3,Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und für Kriminalbeamte haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
  4. Absatz 4,Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 haben aus dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten, dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei und
    1. Ziffer eins
      für den Gendarmeriedienst aus vier Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes
    2. Ziffer 2
      für den Sicherheitswachdienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes
    3. Ziffer 3
      für den Kriminaldienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Kriminaldienstes
    zu bestehen.
  5. Absatz 5,Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098310

Alte Dokumentnummer

N61978111060

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P26/NOR12098310