Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.12.1993 bis 30.11.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.12.199330.11.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999
§ 2601.05.197830.11.1993 BGBl. Nr. 203/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.11.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 433/1999

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Prüfungssenate haben bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus drei Mitgliedern zu bestehen.
  2. Absatz 2,Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für die Grundausbildung für Wachebeamte kann ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.
  3. Absatz 3,Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und für Kriminalbeamte haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
  4. Absatz 4,Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 haben aus dem Vorsitzenden oder dem mit seiner Vertretung betrauten Beamten, im Falle ihrer Verhinderung je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei, und
    1. Ziffer eins
      für den Gendarmeriedienst aus vier Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Gendarmeriedienstes
    2. Ziffer 2
      für den Sicherheitswachdienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Sicherheitswachdienstes
    3. Ziffer 3
      für den Kriminaldienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Kriminaldienstes
    zu bestehen.
  5. Absatz 5,Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12107654

Alte Dokumentnummer

N6199331231J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/203/P26/NOR12107654