Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Unterstützungsfonds
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2)Absatz 2,Dem Unterstützungsfonds können
für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der Überweisungen aus dem Steueraufkommen gemäß § 34 Abs. 1.für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der Überweisungen aus dem Steueraufkommen gemäß Paragraph 34, Absatz eins,
überwiesen werden.
(3)Absatz 3,Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträgeim Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge
nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Schlagworte
Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Dokumentnummer
NOR12098519
alte Dokumentnummer
N6197846386L