Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 356 Abs. 3 und 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 356, Absatz 3 und 4
Text
Unterstützungsfonds
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2)Absatz 2,Dem Unterstützungsfonds können
für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2.für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,
überwiesen werden.
(3)Absatz 3,Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 2, dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträgeim Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Absatz 2, Ziffer 2, bezeichneten Erträge
nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, verwendet werden
für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien;
für Überbrückungshilfe in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit bedürfen.
Schlagworte
Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Dokumentnummer
NOR40167791