Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Versicherungsmonat
§ 119.Paragraph 119,
Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 172 und 175 gilt folgendes: Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den Paragraphen 172 und 175 gilt folgendes:
Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116a oder § 116b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, :, Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der Paragraphen 115, 116 und 117, Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragszeit der Pflichtversicherung,
Ersatzzeit,
Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.
Für Versicherungszeiten gemäß § 116a oder § 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 116a oder § 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß § 116a oder § 116b wegfallen.Für Versicherungszeiten gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, wegfallen.
Ist für ein und denselben Kalendermonat Z 1 und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Z 1 als auch 2 zu zählen.Ist für ein und denselben Kalendermonat Ziffer eins und 2 anzuwenden, ist dieser Monat sowohl als Versicherungsmonat gemäß Ziffer eins, als auch 2 zu zählen.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR12098605
alte Dokumentnummer
N6197846472L