Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116a oder § 116b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß Paragraph 116, Absatz 7,, für die kein Beitrag gemäß Paragraph 116, Absatz 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, :, Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der Paragraphen 115, 116 und 117, Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,
Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3,Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,,
Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.