Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 336/1993Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143aParagraph 143 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
§ 143a.Paragraph 143 a,
(1)Absatz eins,Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 130 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 120) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des PensionsaufschubesAnspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (Paragraph 120,) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr
2 v. H.,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr
3 v. H.,
vom 71. Lebensjahr an
5 v. H.
der Alterspension gemäß § 130 Abs. 1, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.der Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins,, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 139 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.Für die Berechnung der Alterspension gemäß Paragraph 139, sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Dokumentnummer
NOR12098639
alte Dokumentnummer
N6197846506L