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§ 143a GSVG

Fassungen
01.10.2000 bis 17.04.2001 — BGBl. I Nr. 101/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 143a heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 189/2023
§ 143a01.01.200431.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 145/2003
§ 143a18.04.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 33/2001
§ 143a01.10.200017.04.2001 § → § BGBl. I Nr. 101/2000
§ 143a01.07.199330.09.2000 BGBl. Nr. 336/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 101/2000

Außerkrafttretensdatum

17.04.2001danach: BGBl. I Nr. 33/2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 143 a,

  1. Absatz eins,Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach Paragraph 130, Absatz eins, nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 120,) zum Steigerungsbetrag nach Paragraph 139, eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (Paragraph 125,). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Paragraph 139, Absatz 6, ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung der Alterspension gemäß Paragraph 139, sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40012022