Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1994Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214Paragraph 214
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Mitglieder des Beirates
§ 214.Paragraph 214,
(1)Absatz eins,Der beim Versicherungsträger errichtete Beirat besteht aus Vertretern von
Beziehern einer Pension, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten,
Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 214b Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 214 b, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
(3)Absatz 3,Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,§ 197 Abs. 5 Z 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Reise- und AufenthaltskostenParagraph 197, Absatz 5, Ziffer eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Reise- und Aufenthaltskosten
höchstens viermal im Kalenderjahr, beschränkt auf die Teilnahme an Sitzungen des Beirates gemäß § 213 Abs. 2,höchstens viermal im Kalenderjahr, beschränkt auf die Teilnahme an Sitzungen des Beirates gemäß Paragraph 213, Absatz 2,,
für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes (§ 225 Abs. 1 Z 5)für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes (Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 5,)
gebühren.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
NOR12098712
alte Dokumentnummer
N6197846579L