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§ 214 GSVG

Fassungen
01.07.2000 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 43/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 21401.01.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 3/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 21401.07.200031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 43/2000
§ 21401.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 21/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 214

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. I Nr. 43/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 3/2013

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Mitglieder des Beirates

Paragraph 214,

  1. Absatz eins,Der beim Versicherungsträger errichtete Beirat besteht aus Vertretern von
    1. Ziffer eins
      Beziehern einer Pension, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
    2. Ziffer 2
      nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten,
    3. Ziffer 3
      Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 214 b, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
  3. Absatz 3,Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Paragraph 197, Absatz 5, Ziffer eins, ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht
    1. Ziffer eins
      für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach Paragraph 213, Absatz 2, höchstens viermal im Kalenderjahr,
    2. Ziffer 2
      für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40011966