Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 214Paragraph 214
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Mitglieder des Beirates
§ 214.Paragraph 214,
(1)Absatz eins,Der beim Versicherungsträger errichtete Beirat besteht aus Vertretern von
Beziehern einer Pension, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten,
Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 214b Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 214 b, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
(3)Absatz 3,Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,§ 197 Abs. 5 Z 1 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten bestehtParagraph 197, Absatz 5, Ziffer eins, ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht
für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach § 213 Abs. 2 höchstens viermal im Kalenderjahr,für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach Paragraph 213, Absatz 2, höchstens viermal im Kalenderjahr,
für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
NOR40011966