Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.03.1979 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 9/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 510.08.200213.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002
§ 501.03.197909.08.2002 BGBl. Nr. 9/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.03.1979BGBl. Nr. 9/1979

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Abweichend hievon beträgt die Höchstdauer der Klausurarbeit in technischen Fächern sechs Stunden, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfaßt. Sie erhöht sich auf acht Stunden, wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008453

Dokumentnummer

NOR12098794

Alte Dokumentnummer

N61979111410