Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Abweichend hievon beträgt die Höchstdauer der Klausurarbeit in technischen Fächern sechs Stunden, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfaßt. Sie erhöht sich auf acht Stunden, wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR40036476