Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1979Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 und 9 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände. Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung des BedienstetenDie mündliche Prüfung umfaßt die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8 und 9 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände. Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung des Bediensteten
das Ressortfach (Rechtsvorschriften des Ressortbereiches, in dem der Bedienstete verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die übrigen Bereiche des Ressorts des Bediensteten) oder
einen in der Anlage zur Verordnung angeführten Gegenstand
auszuwählen.
(2)Absatz 2,Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(3)Absatz 3,In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst und im statistischen Dienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (§ 2 Abs. 1 Z 7) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 vorweisen kann.In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst und im statistischen Dienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorweisen kann.
(4)Absatz 4,Im Rechnungsdienst ist abweichend vom Abs. 1 zweiter Satz kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof ist jedoch zusätzlich der Gegenstand “Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre” zu prüfen.Im Rechnungsdienst ist abweichend vom Absatz eins, zweiter Satz kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof ist jedoch zusätzlich der Gegenstand “Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre” zu prüfen.
(5)Absatz 5,Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wurde § 21 BDG angewendet, so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände zur Gänze oder teilweise angerechnet wurden.Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wurde Paragraph 21, BDG angewendet, so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände zur Gänze oder teilweise angerechnet wurden.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12098795
Alte Dokumentnummer
N61979111420