Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.03.1979 bis 22.12.1989 — BGBl. Nr. 9/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 614.12.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 610.08.200213.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 623.12.198909.08.2002 § → § BGBl. Nr. 628/1989
§ 601.03.197922.12.1989 BGBl. Nr. 9/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1979BGBl. Nr. 9/1979

Außerkrafttretensdatum

22.12.1989danach: BGBl. Nr. 628/1989

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8 und 9 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände. Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung des Bediensteten
    1. Ziffer eins
      das Ressortfach (Rechtsvorschriften des Ressortbereiches, in dem der Bedienstete verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die übrigen Bereiche des Ressorts des Bediensteten) oder
    2. Ziffer 2
      einen in der Anlage zur Verordnung angeführten Gegenstand
    auszuwählen.
  2. Absatz 2,Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
  3. Absatz 3,In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst und im statistischen Dienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorweisen kann.
  4. Absatz 4,Im Rechnungsdienst ist abweichend vom Absatz eins, zweiter Satz kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof ist jedoch zusätzlich der Gegenstand “Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre” zu prüfen.
  5. Absatz 5,Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wurde Paragraph 21, BDG angewendet, so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände zur Gänze oder teilweise angerechnet wurden.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008453

Dokumentnummer

NOR12098795

Alte Dokumentnummer

N61979111420