Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
14.12.2002 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 449/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 614.12.200231.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 610.08.200213.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 623.12.198909.08.2002 § → § BGBl. Nr. 628/1989
§ 601.03.197922.12.1989 BGBl. Nr. 9/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

14.12.2002BGBl. I Nr. 449/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mündliche Teilprüfungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8 und 9 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände. Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren Gegenstand zum mündlichen Teilprüfungsfach zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung des Bediensteten
    1. Ziffer eins
      das Ressortfach (Rechtsvorschriften des Ressortbereiches, in dem der Bedienstete verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die übrigen Bereiche des Ressorts des Bediensteten) oder
    2. Ziffer 2
      einen in der Anlage zur Verordnung angeführten Gegenstand
    auszuwählen.
  2. Absatz 2,Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
  3. Absatz 3,In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst und im statistischen Dienst ist zusätzlich der Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorweisen kann.
  4. Absatz 4,Im Rechnungsdienst ist abweichend vom Absatz eins, zweiter Satz kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof ist jedoch zusätzlich der Gegenstand „Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre“ zu prüfen.
  5. Absatz 4 a,Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand,Volksbibliothekswesen` durch die erfolgreiche Absolvierung
    1. Ziffer eins
      des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
    2. Ziffer 2
      des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare (Verwendungsgruppen A oder B)
    ersetzt.
  6. Absatz 5,Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wurde Paragraph 21, BDG angewendet, so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände zur Gänze oder teilweise angerechnet wurden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008453

Dokumentnummer

NOR40037813